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Home Friedrich Griess Die Anfänge
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Erster Kontakt mit "Smiths Freunden" |
Wie wir den Ausführungen von Wiltrud Griess im nächsten Kapitel entnehmen können, kam sie in weiterer Folge über die Familie des Dr. Koller auch mit der Glaubensgemeinschaft der "Smiths Freunde" in Kontakt.
Es muss hier besonders betont werden, dass zu diesem Zeitpunkt ein durchaus amikales Verhältnis zwischen den Familien Griess und Koller bestanden hat.
Weiters weisen wir nochmals darauf hin, dass die Bekanntschaft zwischen Wiltrud Griess und Peter Koller auf rein freundschaftlicher, kameradschaftlicher Basis begründet war, so wie es eben unter Kommilitonen an der UNI üblich ist.
Sowohl Dr. Peter Koller als auch Wiltrud Griess versichern glaubhaft und übereinstimmend, dass sie niemals auch nur ansatzweise an eine sexuelle Beziehung gedacht haben (auch wenn das durchaus normal und selbstverständlich nichts Böses gewesen wäre). Sie waren tatsächlich niemals ineinander verliebt, erst später haben die Griess-Eltern aus dieser Studentenfreundschaft eine wilde "love-story" konstruiert, die einerseits ihr insgeheimes, damaliges Wunschdenken widerspiegelt und andrerseits durch alle Jahre hindurch als "Vorwand" für Herrn Griess gedient hat, "Smiths Freunde" (völlig zu Unrecht) in die Rubrik der "gefährlichen Sekten und Kulte" einzureihen, die zur Rekrutierung neuer Mitglieder angeblich "flirty-fishing" anwenden würden.
So erschütternd und unglaublich diese Wahrheit sein mag: Genau hier liegt eines der Hauptmotive für den Rachefeldzug des Herrn DI Griess gegen die "Norweger"!
Alle damals Beteiligten bestätigen dasselbe (es existieren sogar Schriftstücke mit eindeutigen Aussagen und Andeutungen): Die Griess Eltern hatten sich ganz einfach, wie man im Volksmund zu sagen pflegt, eine "gute Partie" zwischen ihrer Tochter und dem Arztsohn erhofft!
In der Folge lassen nun die Griess-Eltern ihre anfänglich freundschaftliche Maske fallen und beginnen damit, ihren ganzen Hass auf die Familie Koller und später auf "Smiths Freunde" zu entladen.
Jedoch ohne Erfolg: Sowohl die Anzeige gegen Dr. Alexander Koller bei der Ärztekammer als auch die irrwitzigen Anschuldigungen gegen seinen Sohn, Dr. Peter Koller, gehen ins Leere.
Der Vater wird freigesprochen und in Bezug auf den Sohn musste sich Herr Griess am 3. Dezember 1996 vor dem Handelsgericht Wien (Verfahren 17 Cg 15/96d) dazu verpflichten,
"es ab sofort zu unterlassen zu behaupten, der Fünftkläger (nämlich Dr. Peter Koller) habe durch 'flirty-fishing' die Tochter des Zweitbeklagten (Herrn Griess) und der Drittbeklagten (Frau Griess) und andere Mädchen für die 'Norweger' geworben."
Doch wiederum hält sich Herr Griess auch in diesem Fall keineswegs an seine gerichtlichen Auflagen und ehrenvollen Versprechungen!
Auf seiner norwegischen Homepage erzählt Griess neuerlich das Schauermärchen von "Wiltrud und der bösen Sekte" und beschuldigt - gegen sein eindeutiges Versprechen - Herrn Dr. Peter Koller mit voller Namensnennung wiederum, sowohl Wiltrud Griess als auch mehrere junge Mädchen verführt zu haben, um sie für "Smiths Freunde" zu gewinnen. Statt "flirty fishing" verwendet er nun den Ausdruck "Fischtour" und erhebt mit etwas andern Worten inhaltlich dieselben ehrenrührigen Beschuldigungen gegen Dr. Koller wie früher.
Der Besucher dieser Homepage möge selbst entscheiden, was von der Seriosität und Glaubwürdigkeit eines solchen Mannes zu halten ist.
Die zwei aktuellesten Urteile:
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Das rechtskräftige ENDURTEIL des Landesgerichtes Korneuburg: Griess muss die Briefkorrespondenz zwischen Gjösund und Sigurd Johan Bratlie von seiner Webseite entfernen.
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Rechtskräftiges TEILURTEIL des "Obersten Gerichtshofs" in Wien: Griess muss Schriften unsrer Gemeinschaft von seiner Webseite entfernen und es unterlassen diese zu bearbeiten oder sonstwie zu gebrauchen.
Im ENDURTEIL gegen Griess vom 8.04.2009 verlangt das Gericht auf Seite 3 unter Punkt 4 folgende Veröffentlichung des Urteils, das Griess auf seine eigene Homepage hineinstellen muss:
"Die beklagte Partei ist schuldig, die Punkte 1. und 2 dieses Urteils sowie die Punkte 1.1 und 1.2 des Teilurteiles des Obersten Gerichtshofes vom 11.08.2005, 4 Ob 146/05g mit Fettdrucküberschrift, Fettdruckumrahmung sowie fett und gesperrt geschriebenen Prozessparteien unter der Internetadresse http://griess.st1.at unter dem Textlink "Smiths Freunde" zu veröffentlichen."
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Urteil des Landesgerichts Korneuburg
vom 08.04.2009
Endurteil
Im Namen der Republik
Das Landesgericht Korneuburg als Handelsgericht hat durch die Richterin Mag Carolin Rak in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Sigurd J. BRATLIE, Bergjeweien 10, N-4098 Tananger, Norwegen, 2.) SKJULTE SKATTERS FORLAG, Postboks 73, N-4098 Tananger, Norwegen, beide vertreten durch Freimüller, Noll, Obereder, Pilz, Senoner, Rechtsanwälte in 1080 Wien, gegen die beklagte Partei Dipl Ing Friedrich GRIESS, Doppelngasse 117, 3412 Kierling, vertreten durch Dr Peter Steinbauer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, wegen Unterlassung, Beseitigung, Zahlung und Urteilsveröffentlichung (ursprünglicher Gesamtstreitwert EUR 38.320,-, zuletzt EUR 5.045,-) nach öffentlicher mündlicher Streitverhandlung:
I.) den
Das Landesgericht Korneuburg als Handelsgericht hat durch die Richterin Mag Carolin Rak in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Sigurd J. BRATLIE, Bergjeweien 10, N-4098 Tananger, Norwegen, 2.) SKJULTE SKATTERS FORLAG, Postboks 73, N-4098 Tananger, Norwegen, beide vertreten durch Freimüller, Noll, Obereder, Pilz, Senoner, Rechtsanwälte in 1080 Wien, gegen die beklagte Partei Dipl Ing Friedrich GRIESS, Doppelngasse 117, 3412 Kierling, vertreten durch Dr Peter Steinbauer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, wegen Unterlassung, Beseitigung, Zahlung und Urteilsveröffentlichung (ursprünglicher Gesamtstreitwert EUR 38.320,-, zuletzt EUR 5.045,-) nach öffentlicher mündlicher Streitverhandlung:
I.) den
BESCHLUSS
gefasst:
Die Parteienbezeichnung der Zweitklägerin wird berichtigt auf Sigurd J.g Bratlie, Bergjeweien 10, N-4098 Tananger, Norwegen.
In der Folge ist demnach nur noch von "der klagenden Partei" auszugehen.
II.) zu Recht erkannt
1. Die beklagte Partei ist schuldig, es ab sofort zu unterlassen, ohne Zustimmung der klagenden Partei die vom Norwegischen ins Deutsche erfolgten Übersetzungen von Werken, an denen die Werknutzungsrechte und /oder Urheberrechte den klagenden Parteien zustehen, insbesondere dem Werk
BRATLIE Sigurd J., Forlosning-Korrespondansen mellom Sigurd J. Bratlie og Forlosning,
zu vervielfältigen, zu verbreiten, oder sonst zu nutzen (zu verwerten).
2. Die beklagte Partei ist gegenüber den klagenden Parteien schuldig,
binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution das unter
http://griess.st1.at unter dem Textlink „Smiths Freunde“ unter
dem weiteren Textlink bzw der Subunterschrift „Eigene Texte der
Norwegerbewegung“ abrufbar gehaltene und vom Norwegischen
ins Deutsche übersetzte Werk
Bratlie, Sigurd J., Forlosning-Korrespondansen mellom Sigurd J.
Bratlie og Forlosning
zu löschen.
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3.
Teilurteil des Obersten Gerichtshofs
vom 11. August 2005
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr.Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Sigurd J. BRATLIE, Tananger, Berjeweien 10, Norwegen, 2. SKJULTE SKATTERS FORLAG, Tananger, Postboks 73, Norwegen, beide vertreten durch Freimüller, Noll, Obereder, Pilz, Senoner, Celar, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Dipl Ing Friedrich GRIESS, Kierling, Doppelngasse 117, vertreten durch Dr. Peter Steinbauer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung, Beseitigung, Zahlung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert EUR 38.320,-), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom24. März 2005, GZ 4 R 315/04d-27, womit das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 26. Juli 2004, GZ Cg 115/02v-23, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
1. Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird im Umfang der Abweisung dieses Unterlassungsgebots zu Punkt 1 lit a, c bis f und des Beseitigungsbegehrens zu Punkt 2 lit a, c bis f bestätigt.
In Ansehung der Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren zu Punkt 1 und 2 jeweils lit b und g wird die Entscheidung dahin abgeändert, dass sie wie folgt zu lauten hat:
1.1. Die beklagte Partei ist schuldig, es ab sofort zu unterlassen, ohne
Zustimmung der klagenden Partei die vom Norwegischen ins
Deutsche erfolgten Übersetzungen von Werken, an denen die
Werknutzungsrechte und/oder Urheberrechte den klagenden
Parteien zustehen, insbesondere an folgenden Werken
Aslaksen Elias, Det største feilgrep.
Skjulte Skatter Forlag Nr. 11, Nov 1983, 82-83,
Bratlie Sigurd, Dyret og TV, Skjulte Skatter
Mars 1998, Årgang 87,
zu vervielfältigen, zu verbreien oder sonst zu nutzen (zu verwerten).
1.2. Die beklagte Partei ist gegenüber den klagenden Parteien schuldig,
binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die unter
http://griess.st1.at unter dem Text-Link „Smiths Freunde“ unter
dem weiteren Text- Link bzw der Subunterschrift „eigene Texte der
Norweger-Bewegung“ abrufbar gehaltenen und vom Norwegischen
ins Deutsche übersetzten Werke
Aslaksen Elias, Det største feilgrep.
Skjulte Skatter Forlag Nr. 11, Nov 1983, 82-83,
Bratlie Sigurd, Dyret og TV, Skjulte Skatter
Mars 1998, Årgang 87,
zu löschen
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