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Wie bereits erwähnt, hat die zu erwartende Entscheidung des OGH weitreichende Folgen, nicht nur juristischer Natur.
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Darf man – wie Griess – auf einer Homepage, die im Wesentlichen aus einer Sammlung von negativen Zeitungsartikeln besteht und für jeden Laien weit von einem wissenschaftlichen, objektiven oder gar eigenständigen Werk entfernt ist, unter Missachtung des Urheberrechts und somit Eigentumrechts auf manipulierende Weise einzelne, aus dem Zusammenhang gerissene Zitate veröffentlichen, um eine kleine Gruppe von unbescholtenen Menschen mit Macht in das Eck eines gefährlichen Kultes zu drängen?
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Der Beklagte musste sich in zahlreichen Prozessen vor dem HG Wien dazu verpflichten, seine unwahren Behauptungen über unsere Glaubensgemeinschaft zu unterlassen. Wir sind eine friedliche, dynamische, moderne und seriöse Gruppe von loyalen Staatsbürgern, die Christentum in Praxis leben wollen und in kein übliches Schema passen. Müssen wir es hinnehmen, dass unsere Interessen ungeschützt bleiben und eine einzelne Person aus persönlichen Rachegefühlen unbescholtene Bürger – eventuell gerichtlich sanktioniert - mit Verdrehungen und manipulativen Zitaten zur öffentlichen Verhetzung freigibt und dabei verschweigt, dass für jeden Interessierten eine Fülle von objektiver, wissenschaftlicher Literatur über uns existiert.
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Seit 25 Jahren haben alle staatlichen Behörden und Einrichtungen Herrn Griess in seiner einseitigen Kampage gestoppt bzw. in die Schranken des Gesetzes verwiesen und somit unsrer kleinen religiösen Minderheit (ca. 150 Personen, davon drei Viertel Kinder und Jugendliche) den notwendigen Schutz angedeihen lassen. Eine Freigabe bzw. Bestätigung dieses neuartigen „Zitatrechts“ für Griess käme einer gerichtlichen Flankenhilfe in seiner in weiten Teilen verleumderischen Arbeit gleich, die - wie die Gerichte ja selbst befunden haben - in mehreren Punkten unseriös ist und absolut nicht der Wahrheit entsprochen hat.
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Eine erstaunliche Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien mit präjudizierendem Charakter und weit reichenden Folgen für Autoren, Schriftsteller, Wissenschafter, ja für alle Verfasser von Texten schlechthin, soll hier dokumentiert werden. Eine erstinstanzliche Verurteilung des Herrn Griess durch das Landesgericht Korneuburg wegen Verletzung des Urheberrechts wurde vom Oberlandesgericht Wien zur Gänze aufgehoben und liegt nun, nach der Revision durch unsere Anwaltskanzlei, beim OGH zur Entscheidung.
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Im Übrigen weist auch das OLG Wien in seinem Urteil ausdrücklich darauf hin, dass es für den hier geschilderten Fall bzw. die Art der Urheberrechtsverletzung noch keine entsprechende oberstgerichtliche Entscheidung gibt und daher die Revision ausdrücklich zugelassen wird. Man darf gespannt sein auf die Entscheidung des OGH.
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Inzwischen ist diese Entscheidung gefallen und der Oberste Gerichtshof hat einerseits unserer Berufung stattgegeben bzw. die Revision teilweise bestätigt und bereits ein endgültiges " T E I L U R T E I L " über Herrn Griess verhängt, andererseits wurde das Berufungsurteil teilweise bestätigt sowie zum Teil gänzlich aufgehoben und dem "Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen."
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