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Urheberrecht OGH Wien 2005
Herr Griess wird vom Obersten Gerichtshof rechtskräftig zur Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung in Bezug auf bestimmte Texte der Norweger-Bewegung verurteilt. Der OGH bestätigt unsere Rechtsauffassung, dass es sich bei der Homepage des Herrn Griess nicht um ein eigenständiges wissenschaflichtes Werk handelt.
In einem kleineren Teilbereich wurde Herr Griess seine Art des Zitierens (Kleines Zitat) zugebilligt.
In einem weiteren umfangreichen Teil (er betrifft die unerlaubte Veröffentlichung eines umfangreichen Briefwechsels durch den Beklagten F. Griess) hat der OGH das Ersturteil zur Gänze aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen. 

Das rechtskräftige Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 11. August 2005 im Original


 


Teilurteil des Obersten Gerichtshofs

vom 11. August 2005

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr.Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Sigurd J. BRATLIE, Tananger, Berjeweien 10, Norwegen, 2. SKJULTE SKATTERS FORLAG, Tananger, Postboks 73, Norwegen, beide vertreten durch Freimüller, Noll, Obereder, Pilz, Senoner, Celar, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Dipl Ing Friedrich GRIESS, Kierling, Doppelngasse 117, vertreten durch Dr. Peter Steinbauer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung, Beseitigung, Zahlung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert EUR 38.320,-), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom24. März 2005, GZ 4 R 315/04d-27, womit das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 26. Juli 2004, GZ Cg 115/02v-23, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

    1.   Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird im Umfang der Abweisung dieses Unterlassungsgebots zu Punkt 1 lit a, c bis f und des Beseitigungsbegehrens zu Punkt 2 lit a, c bis f bestätigt.

In Ansehung der Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren zu Punkt 1 und 2 jeweils lit b und g wird die Entscheidung dahin abgeändert, dass sie wie folgt zu lauten hat:

1.1.      Die beklagte Partei ist schuldig, es ab sofort zu unterlassen, ohne
         Zustimmung der klagenden Partei die vom Norwegischen ins
         Deutsche erfolgten Übersetzungen von Werken, an denen die
         Werknutzungsrechte und/oder Urheberrechte den klagenden
        
Parteien zustehen, insbesondere an folgenden Werken
 

Aslaksen Elias, Det største feilgrep.
Skjulte Skatter Forlag Nr. 11, Nov 1983, 82-83,
Bratlie Sigurd, Dyret og TV, Skjulte Skatter
Mars 1998, Årgang 87,
zu vervielfältigen, zu verbreien oder sonst zu nutzen (zu verwerten).

1.2.    Die beklagte Partei ist gegenüber den klagenden Parteien schuldig,
          binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die unter 
          http://griess.st1.at
 unter dem Text-Link „Smiths Freunde“ unter
          dem weiteren Text- Link bzw der Subunterschrift „eigene Texte der 
           Norweger-Bewegung“ abrufbar gehaltenen und vom Norwegischen
           ins Deutsche übersetzten Werke

Aslaksen Elias, Det største feilgrep.
Skjulte Skatter Forlag Nr. 11, Nov 1983, 82-83,
Bratlie Sigurd, Dyret og TV, Skjulte Skatter
Mars 1998, Årgang 87,
zu löschen
 


 
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