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Urheberrecht OLG Wien 2005 |
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Das Oberlandesgericht Wien folgte nicht der Argumentation des Landesgerichts Korneuburg, im Wesentlichen mit dem Hinweis, dass Griess sein Recht auf freie Meinungsäußerung ausgeübt habe. Nachdem es in einer solch gelagerten Causa noch kein höchstgerichtliches Urteil gab, wurde die Revision an den Obersten Gerichtshof ausdrücklich zugelassen.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 24. Juni 2005 im Original
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