{"id":2419,"date":"2013-03-27T23:11:00","date_gmt":"2013-03-27T22:11:00","guid":{"rendered":"http:\/\/www.norweger.at\/?page_id=2419"},"modified":"2021-04-28T18:39:04","modified_gmt":"2021-04-28T16:39:04","slug":"auszuge-aus-dem-urteil","status":"publish","type":"page","link":"http:\/\/www.norweger.at\/no\/causa-koberl-3\/auszuge-aus-dem-urteil\/","title":{"rendered":"Utdrag av dommen"},"content":{"rendered":"<p>Strafprozess in der Causa Dr. Katrin Espegard<br \/>\nWeitere Ausz\u00fcge aus dem Urteil 6 Vr 2407\/87 des Landesgerichts f\u00fcr Strafsachen Graz, die Folgende Tatsachen beweisen:<\/p>\n<ul>\n<li>\n<div align=\"left\">Die schreckliche Tortur, der Frau Dr. Espegard tagelang ausgesetzt war, von den Angeklagten verharmlosend <strong>&laquo;Deprogramming&raquo;<\/strong> genannt, kommt &#8211; <strong>laut Urteilsbegr\u00fcndung<\/strong> &#8211; durchaus <strong>&laquo;einer Hexen- oder Teufelsaustreibung des Mittelalters nur mit verfeinerten Methoden gleich&raquo;.<\/strong><\/div>\n<\/li>\n<li>\n<div align=\"left\">Die Rechtfertigung der Angeklagten, sie h\u00e4tten Frau Dr <\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Verletzungen (der Kathrin Espegard) sind dem Grade nach leicht und gehen auf die Fesselung insoweit zur\u00fcck, dass sie einen subjektiven Kraftverlust an beiden H\u00e4nden infolge der Fesselung sowie ein H\u00e4matom am linken Unterarm erlitten hat und auch das seelische Wohlbefinden nicht unerheblich beeintr\u00e4chtigt war (Verletzungsanzeige des Landeskrankenhauses Deutschlandsberg, Befund des Landeskrankehauses Deutschlandsberg sowie Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen Dr<br \/>\n. Zigeuner).<\/p>\n<p>Zusammenfassend ist festzustellen,&#8230;dass aber die Norweger-Bewegung keine so in die Pers\u00f6nlichkeit der Kathrin Espegard eingreifende Macht, wie diese von den Angeklagten behauptet wird, aus\u00fcbte und da\u00df Kahrin Espegard zur Tatzeit nicht unter einem hypnotischen oder posthypnotischen Einfluss&#8230;stand, der die Freiheit ihrer Willensentscheidung beeintr\u00e4chtigt oder aufgehoben h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Diese Sachverhaltsfeststellungen aus dem Ersturteil vom 20. Dezember 1988, 6 Vr 240\/87 &#8211; 82, die vom Obersten Gerichtshofe in seiner Entscheidung vom 20. M\u00e4rz 199, 6 Vr 2407\/87 &#8211; 97, best\u00e4tigt und dieser Entscheidung zugrundegelegt wurden, werden hiemit ausdr\u00fccklich in diese Entscheidung im zweiten Rechtsgang \u00fcbernommen.<\/p>\n<p>Kathrin Espegard, die zur Tatzeit im 27. Lebensjahr stand und mit 19 Jahren aus der katholischen Kirche austrat, stand zur Tatzeit im Pr\u00fcfungsstadium und vor Abschlu\u00df ihres Medizinstudiums,&#8230; promovierte am 26. August 1988 zum Doktor der Medizin, lebt mit ihrem Gatten in Norwegen, ist Mutter eines Kindes und arbeitet neben ihrer Hausfrauent\u00e4tigkeit aushilfsweise in ihrem Beruf in einem Krankenhaus in Norwegen.<\/p>\n<p>Nach dem Gutachten des Facharztes f\u00fcr Psychiatrie Per Sundy der Universit\u00e4t Oslo vom 9. September 1988 ergibt sich kein Anhaltspunkt daf\u00fcr, da\u00df Kathrin Espegard irgendwelche psychische St\u00f6rungen oder Zeichen einer hypnotischen Beeinflussung zeigt.<\/p>\n<p>Aber auch nach dem Gutachten des gerichtspsychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen Dr. Richard Zigeuner, das klar, sachlich und widerspruchslos aufgebaut und nachvollziehbar ist, soda\u00df es in Verbindung mit der langj\u00e4hrigen praktischen Erfahrung des Sachverst\u00e4ndigen zu Feststellungen unbedenklich verwertbar war, ist zu ersehen, da\u00df trotz jahrelanger Beeinflussung&#8230;Kathrin Espegard intellektuell in ihrer Leistungsf\u00e4higkeit in keiner Weise beeintr\u00e4chtigt ist&#8230;<\/p>\n<p>Vollst\u00e4ndigkeitshalber wird noch drauf verwiesen, dass das abgef\u00fchrte Beweisverfahren keine stichhaltigen Anhaltspunkte daf\u00fcr erbrachte, da\u00df die Norwegerbewegung oder einzelne ihrer Mitglieder strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche Tatbest\u00e4nde gesetzt h\u00e4tten. Die von der Erstangeklagten seit dem Jahre 1976 gegen Mitglieder der Norwegerbewegung eingebrachten Anzeigen und Beschweren an den Landesschulrat, an die Staatsanwaltschaft, an \u00c4mter und Beh\u00f6rden im Zusammenhang mit der T\u00e4tigkeit f\u00fcr diese religi\u00f6se Gruppe erbrachten in keinem Fall einen strafrechtlichen, verwalungsrechtlichen oder disziplin\u00e4ren Tatbestand und wird diesbez\u00fcglich unter anderem auf die von der Staatsanwaltschaft Graz und der Staatsanwaltschaft Leoben mangels Tatbestandes zur\u00fcckgelegten Anzeigen 1 St 2877\/79 und 7\/6 St 995\/87 verwiesen: Auch darin spiegelt sich die fixe affektiv besetze \u00fcberwertige Idee der Erstangeklagten wider, gegen alles was mit der Norwegerbewegung zusammenh\u00e4ngt, zu k\u00e4mpfen.<\/p>\n<p>Abschlie\u00dfend kann daher festgestellt werden, da\u00df das abgef\u00fchrte Beweisverfahren schon aufgrund der Angaben der Angeklagten keine sicheren Anhaltspunkte dahingehen erbrachte, die die Annahme rechtfertigen w\u00fcrden bzw . begr\u00fcnden k\u00f6nnten, da\u00df Kathrin Espegard zur Tatzeit in ihrer Willensfreiheit durch Hypnose oder gleichkommende Einwirkungen&#8230;so beeintr\u00e4chtigt war, geschweige denn so massiv belastet war, da\u00df dadurch ihre psychische oder physische Gesundheit bedroht oder fortlaufend gest\u00f6rt worden sei.<\/p>\n<p>Die Angeklagten konnten keine Beobachtungen \u00fcber eine akute und schwere Gesundheitssch\u00e4digung&#8230;der Kathrin Espegard zur Tatzeit schildern, die ein sofortiges gewaltsames Vorgehen als Mittel zur Rettung aus dieser gesundheitlichen Gefahr, wie dies von den Angeklagten vorgenommen wurde, begr\u00fcndet h\u00e4tte. Eine Notstandssituation, die das Verhalten der Angeklagten gerechtfertigt h\u00e4tte, liegt demnach nicht vor.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung ist eine Folge der Verurteilung und gr\u00fcndet sich auf \u00a7 389 StPO.<\/p>\n<p>G r a z , am 19. Juni 1992<\/p>\n<p>Dr. Gert Tomaselli<\/p>\n<p>Landesgericht f\u00fcr Strafsachen Graz<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Strafprozess in der Causa Dr. Katrin Espegard Weitere Ausz\u00fcge aus dem Urteil 6 Vr 2407\/87 des Landesgerichts f\u00fcr Strafsachen Graz, die Folgende Tatsachen beweisen: Die schreckliche Tortur, der Frau Dr. Espegard tagelang ausgesetzt war, von den Angeklagten verharmlosend &laquo;Deprogramming&raquo; genannt, kommt &#8211; laut Urteilsbegr\u00fcndung &#8211; durchaus &laquo;einer Hexen- oder Teufelsaustreibung des Mittelalters nur mit verfeinerten [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":807,"menu_order":3,"comment_status":"open","ping_status":"open","template":"","meta":{"footnotes":""},"translation":{"provider":"WPGlobus","version":"2.12.2","language":"no","enabled_languages":["de","no","en"],"languages":{"de":{"title":true,"content":true,"excerpt":false},"no":{"title":true,"content":false,"excerpt":false},"en":{"title":true,"content":false,"excerpt":false}}},"_links":{"self":[{"href":"http:\/\/www.norweger.at\/no\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/2419"}],"collection":[{"href":"http:\/\/www.norweger.at\/no\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"http:\/\/www.norweger.at\/no\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/www.norweger.at\/no\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/www.norweger.at\/no\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2419"}],"version-history":[{"count":6,"href":"http:\/\/www.norweger.at\/no\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/2419\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2739,"href":"http:\/\/www.norweger.at\/no\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/2419\/revisions\/2739"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/www.norweger.at\/no\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/807"}],"wp:attachment":[{"href":"http:\/\/www.norweger.at\/no\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2419"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}