OFFENER BRIEF NR III
DER "NORWEGER-BEWEGUNG":
Neueste Entwicklung und Gerichtsbeschlüsse im Prozeß
"Norweger gegen DI Friedrich Griess"
April 1997
Sehr geehrte Damen und Herren!
Da Sie zu jenem Personenkreis gehören, der seinerzeit mit den unwahren
Behauptungen des Herrn Griess über die christliche Glaubensgemeinschaft
der "Norweger" konfrontiert wurde, erlauben wir uns, Sie über die
jüngste Entwicklung dieser unerfreulichen Hetzaktion eines Einzelnen
gegen eine friedliche, familienorientierte Gemeinschaft zu informieren.
(Die Norweger-Bewegung wird im folgenden kurz NB genannt).
Bereits zur Jahreswende 1995/96 haben wir einen "Offenen Brief"
von 28 Seiten verschickt, in dem wir in 36 konkreten Punkten die Lügen
und Verdrehungen des Herrn DI F. Griess über die "Norweger"
widerlegten. Gleichzeitig forderten wir Herrn Griess auf, unseren Brief
zu beantworten.
Bis jetzt haben wir keine Antwort bekommen und
selbstverständlich darin recht behalten, daß er entweder nicht
antworten kann oder will, da seine Behauptungen über unsere
Glaubensgemeinschaft überwiegend aus Lügen und Halbwahrheiten bestehen.
Ganz im Gegenteil mußten wir feststellen, daß Herr DI Griess weiterhin
in verschiedenen Medien im In- und Ausland dieselben Lügen und
Verdrehungen wie früher verbreitet.
Deshalb sahen wir uns veranlaßt, sowohl Herrn Griess und seine
Frau, als auch die "Gesellschaft gegen Sekten und Kultgefahren" (1020
Wien, Obere Augartenstr. 10-28), als deren Pressesprecher Herr Griess
auftritt, vor dem Handelsgericht Wien zu klagen. Im gegenständlichen
Gerichtsverfahren (Zahl 17 Cg 15/96d) erklärte sich die "Gesellschaft
gegen Sekten und Kultgefahren" sofort bereit, alle von uns geklagten
Äußerungen in Hinkunft zu unterlassen bzw. darf Herr Griess diese
Behauptungen nicht mehr im Namen und mit dem Briefpapier der
Gesellschaft verbreiten (siehe gerichtliche Vergleichs-ausfertigung des
HG Wien vom 1. 10. 1996/Beilage I).
Auf Grund des schnellen und überraschenden Einlenkens der "Gesellschaft
gegen Sekten und Kultgefahren" verzichtete die "NB" auf eine weitere
gerichtliche Verfolgung derselben und sie wurde (ebenso wie Frau
Griess) aus dem Verfahren ausgeschieden. Auch Herr Griess mußte sich in
einer weiteren Verhandlung verpflichten, einige seiner gröbsten Lügen
ab sofort zu unterlassen (siehe Vergleichsausfertigung des HG Wien vom
3. 12.96/ Beilage II).
Unter anderem darf Herr Griess in Zukunft nie mehr (ungestraft) behaupten, daß
Dr. Kathrin Espegard (geb. Köberl) von ihrem Lehrer, Mag Dietrich
Huemer, angeblich unter Ausnützung des Abhängigkeitsverhältnisses unter
den Einfluß der "Norweger-Bewegung" geraten und psychisch verwahrlost
sei.
- der Fünftkläger (Dr. med. Peter Koller) angeblich durch "flirty
fishing" die Tochter des Herrn Griess und andere Mädchen für die
"Norweger" geworben habe.
Am Beispiel der erstgenannten Unwahrheit über die NB soll
hier exemplarisch gezeigt werden, welch unlauterer Methoden sich Herr
Griess tatsächlich seit Jahren bedient:
Bereits am 19. Juni 1992 wurde in einem rechtskräftigen, vom
OGH bestätigten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz (Zahl 6
Vr 2407/87) auf Seite 14 festgestellt, daß die NB keineswegs eine solch
negative Beeinflussung auf Kathrin Espegard ausgeübt hat, wie "dies von
den Angeklagten behauptet wird". Im gegenständlichen Verfahren wurden
zwei Angehörige der K. E. samt einigen Helfern von der Republik
Österreich wegen Freiheitsberaubung, Nötigung und Körperverletzung
angeklagt und wollten ihre Verbrechen eben damit rechtfertigen, daß sie
ihr "Opfer" aus einer angeblich gefährlichen Sekte "befreien" mußten.
In Bezug auf die NB wurde jedoch in dem Urteil auf Seite 27 wörtlich
durch das Gericht festgestellt:
"Vollständigkeitshalber wird noch darauf verwiesen, daß das abgeführte
Beweisverfahren keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür erbrachte, daß
die Norwegerbewegung oder einzelne ihrer Mitglieder strafrechtliche
oder verwaltungsrechtliche Tatbestände gesetzt hätten. Die von der
Erstangeklagten seit dem Jahre 1976 gegen Mitglieder der
Norwegerbewegung eingebrachten Anzeigen und Beschwerden an den
Landesschulrat, an die Staatsanwaltschaft, an Ämter und Behörden im
Zusammenhang mit der Tätigkeit für diese religiöse Gruppe erbrachten in
keinem Fall einen strafrechtlichen, verwaltungsrechtlichen oder
disziplinären Tatbestand und wird diesbezüglich unter anderem auf die
von der Staatsanwaltschaft Graz und der Staatsanwaltschaft Leoben
mangels Tatbestandes zurückgelegten Anzeigen 1 St 2877/79 und 7/6 St
995/87 verwiesen. Auch darin spiegelt sich die fixe affektiv besetzte
überwertige Idee der Erstangeklagten wider, gegen alles, was mit der
Norwegerbewegung zusammenhängt, zu kämpfen".
Im Zusammenhang mit diesem Gerichtsverfahren wurde die von
Herrn Griess erwähnte Kathrin Espegard auch von einem gerichtlichen
Sachverständigen untersucht. Dieser kommt in seinem
gerichtspsychiatrischen Gutachten am 9.10.1988 zu vollkommen konträren
Ergebnissen wie der "Nichtfachmann" Griess und schreibt unter anderem:
"...(Kathrin Espegard ist) neurologisch unauffällig. Im äußeren
Erscheinungsbild gepflegt, die Körperhaltung ist aufrecht, das
Verhalten ruhig, beherrscht, kontaktbereit, in keiner Weise sind
Zeichen einer hypnotischen Trance festzustellen, noch finden sich
Anhaltspunkte für ein überzogen religiöses Verhalten. Die Untersuchte
ist durchaus ruhig und selbstsicher, ist eben der Meinung, daß die von
der Glaubensgemeinschaft verbreiteten Grundsätze den Inhalt eines
wahren und erfüllten Lebens bringen würden.
Im progressive matrices Test werden ohne Schwierigkeiten 32
Punkte erreicht, es kann daher keine Rede davon sein, daß es (durch die
Zugehörigkeit zur Norwegerbwegung) zu einem intellektuellen Abbau
gekommen wäre...Wie die Untersuchung am Tag der Hauptverhandlung
ergeben hat, ist Kathrin Espegard...intellektuell in keiner Weise
beeinträchtigt."
Auch der böswillige Vorwurf des Herrn Griess, daß Herr Mag.
Huemer in seiner Eigenschaft als Lehrer ein Abhängigkeitsverhältnis
ausgenützt hätte, wurde bereits im Jahre 1979 (also bereits vor 18
Jahren!!) eingehend von der Justiz geprüft und als unwahr
zurückgewiesen. So heißt es in einem Erhebungsbericht vom 4.11.1979 an
die Staatsanwaltschaft Leoben wörtlich:
"Zu do. Aufforderung 1 St. 2877/79 v. 16.7.1979...wurden gegen
den Deutsch- und Russischlehrer Mag. Dietrich Huemer des Gymnasiums
Stainach Erhebungen gepflogen. Zu den Anschuldigungen...konnten trotz
gewissenhafter Erhebungen keine Verdachtsmomente zur Erfüllung dieser
Tatbestände ermittelt werden. Alle übrigen Anschuldigungen und spitzen
Bemerkungen entbehren der nötigen Grundlage und Sachlichkeit."
Schließlich erhielt Mag. Huemer am 27.11.1979 die offizielle
Verständigung der Staatsanwaltschaft Leoben, daß die gegen ihn
gerichtete Anzeige "zurückgelegt" wurde.
Herr Griess wußte selbstverständlich von all diesen
Entscheidungen und Urteilen der Justiz (er bezeichnet sich ja selbst
unentwegt als Experte und Kenner der "Norweger"), dennoch hat er -
wider besseres Wissen - seine Lügen bis in die jüngste Zeit verbreitet,
um eine seriöse christliche Glaubensgemeinschaft und einzelne ihrer
Mitglieder in den Schmutz zu ziehen.
Der geschätzte Leser dieses "Offenen Briefes" möge selbst beurteilen,
was von der Glaubwürdigkeit eines solchen "Experten" zu halten ist!
Nicht zurücknehmen wollte Herr Griess im eingangs erwähnten
Verfahren vor dem HG Wien seine ebenfalls unwahre und vollkommen aus
der Luft gegriffene Behauptung, daß seine Tochter (und viele andere
Menschen) durch die "Norweger-Bewegung" angeblich psychisch schwer
geschädigt worden seien.
Da die "NB" einerseits weltweit als familienbewahrende, dem Staat und
der Gesellschaft gegenüber loyale Gruppe mit hohen ethischen
Zielsetzungen bekannt ist und andererseits die Tochter des Herrn Griess
in der Fernsehsendung "VERA" am 17.10.1996 öffentlich inzestuöse
Erlebnisse in ihrer Familie als Ursache ihrer psychischen Krankheit
beschrieben hat (sie kam bereits als psychisch schwer kranker Mensch
zur "NB"), waren wir fest entschlossen, den Prozeß gegen Herrn Griess
mit aller Konsequenz weiterzuführen. Man bedenke, dass Herr Griess
dieser schwerwiegenden Behauptung seiner Tochter im Fernsehen damals
keinesfalls entgegengetreten ist oder diese etwa zurückgewiesen hätte.
Inzwischen fand am 13.3.1997 eine weitere Verhandlung vor dem
HG Wien statt und der Prozeß ist nunmehr beendet. Aus Gründen der
Fairness erteilen wir genaue Auskünfte über den endgültigen Ausgang
dieser Rechtssache nur auf ausdrückliche Anfrage durch berechtigte
dritte Personen.
Wir weisen darauf hin, daß es kein Zufall ist, daß die "NB" nicht in
der vor kurzem vom Familienministerium herausgegebenen
Aufklärungsbroschüre über Sekten aufscheint. Tatsächlich stimmt unsere
Gemeinschaft in keinem einzigen Punkt mit den darin beschriebenen
Merkmalen überein.
Kein objektiver und wissenschaftlich arbeitender Experte wird
die "NB" unter die Rubrik der Kulte bzw. gefährlichen Sekten einreihen,
wie es Herr Griess ständig in böser Absicht versucht!
Ganz im Gegenteil haben sich in letzter Zeit namhafte Experten und
Theologen intensiv mit unserer Gemeinschaft befaßt und kommen zu völlig
anderen Ergebnissen als Herr Griess.
Von diesen zahlreichen Experten und Kennern der "NB", deren Werke
jederzeit beim Unterzeichnenden bezogen werden können, seien hier nur
drei erwähnt:
Wir "Norweger" wollen eigentlich ein stilles und
friedliches Leben führen, durch unser Vorbild wirken und sind
keinesfalls an solchen Prozessen oder jahrelangen Streitigkeiten
interessiert. Auf Grund der hartnäckigen und wider besseres Wissen
verbreiteten Unwahrheiten des Herrn Griess über unsere Bewegung sahen
wir jedoch keine andere Möglichkeit als den Gang zum Gericht, zu dem
wir im übrigen volles Vertrauen hatten.
In der Hoffnung, mit diesem Schreiben abermals zur Wahrheitsfindung beigetragen zu haben, zeichnen mit freundlichen grüßen
Die Verantwortlichen der NB in Österreich
Nachtrag: Dieser Brief wurde bereits am 7.4.1997 verfaßt. In der
Zwischenzeit mußte sich Herr Griess auch in einem Verfahren in
Deutschland (am 9.6.1998 vor dem Landgericht Stuttgart) dazu
verpflichten, seine unwahre Behauptung über eine angeblich hohe
Selbstmordrate in der NB zu unterlassen.
Auch in Österreich sah sich die NB auf Grund neuerlicher Diffamierungen
abermals veranlaßt, Rechtshilfe in Anspruch zu nehmen. Unter der GZ. 37
Cg 77/98 x ist zur Zeit (Juli 1998) ein Verfahren vor dem
Handelsgericht Wien gegen Herrn Griess anhängig, in dem es um
Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs dreier
unwahrer, boshafter Behauptungen über die NB geht.
Ergänzung und Aktualisierung dieses Offenen Briefes vom 1.4.1999:
Wie wir es erwartet haben, mußte sich Herr DI Friedrich Griess als
beklagte Partei auch in diesem neuerlichen Prozeß vor dem
Handelsgericht Wien am 9. September 1998 dazu verpflichten, seine
unwahren Behauptungen über die Norweger "ab sofort zu unterlassen".
Herr Griess darf z. B. laut Gerichtsbeschluß nicht mehr behaupten, daß
bei den österreichischen Mitgliedern der Norweger angeblich eine
"überdurchschnittliche Selbstmordrate herrsche" oder daß die NB seine
Tochter zu "psychischem Schaden" bzw. zum "Selbstmord" geführt hätte.
Zusätzlich wurde er dazu verurteilt, neben seinen eigenen Anwaltskosten
einen erheblichen Teil der Prozeßkosten an die Norweger-Bewegung zu
bezahlen.
Letzte Ergänzung und Aktualisierung vom 15.5.2000:
Auf Grund neuerlicher Diffamierungen und Lügen über die NB,
diesmal im Internet, haben wir Herrn Griess wiederum geklagt. Ergebnis
des Prozesses im März 2000 vor dem Handelsgericht Wien unter der GZ: 37
CG 19/00 y:
- Herr Griess musste wiederum (wie in den früheren Prozessen)
die Gerichtskosten, seine Anwaltskosten und einen Teil unsrer
Anwaltskosten bezahlen.
- Laut Gerichtsbeschluss musste er sich verpflichten,
eine Stellungnahme der "Norweger" direkt auf seiner norwegischen
Homepage zu veröffentlichen, und zwar im Umfang von 20.500 Zeichen.
- Er muss weiters zu Beginn unsrer Stellungnahme darauf
hinweisen, dass er sich zu dieser drastischen Vorgangsweise "im Zuge
eines gerichtlichenVerfahrens vor dem Handelsgericht Wien" verpflichten
musste.
- Weiters musste sich Herr Griess dazu verpflichten, auf
seiner Homepage ein Link auf unsere Homepage www.norweger.at
einzurichten.
Da Herr Griess - wie bereits nach früheren
Gerichtsverfahren - diese gerichtlichen Auflagen keineswegs erfüllt
bzw. eigenmächtige Änderungen in unsrer Stellungnahme vorgenommen hat,
sind weitere Auseinandersetzungen vorprogrammiert.