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Prozessverlauf

2.09.2002: Einbringung der Klage gegen Dipl.Ing. Friedrich Griess beim Landesgericht Korneuburg als Handelsgericht wegen „Unterlassung, Beseitigung, Urteilsverkündigung, angemessenem Entgelt und Schadensersatz“ zu einem Streitwert von 38.320,00 Euro. Unsere Bewegung hat dem Beklagten nie die Zustimmung zur Vervielfältigung, Verbreitung und/oder Bearbeitung, insbesondere zur Übersetzung der norwegischen Texte ins Deutsche gegeben. Laut § 14 Abs.2 UrhG ist die Bearbeitung eines Sprachwerks nur mit Zustimmung des Urhebers zulässig. Auch eine „freie Benützung“ durch den Beklagten liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, da Griess die Werke teilweise oder zur Gänze aus dem Norwegischen ins Deutsche übersetzt und kein selbständiges Werk geschaffen hat. Klicken Sie hier auf die Klage gegen Friedrich Griess im Original.

26.07.2004: Das Landesgereicht Korneuburg gibt schließlich nach mehreren Verhandlungen sowie Eingaben und Stellungnahmen der Streitparteien unserem Klagsbegehren zur Gänze statt und führt in seiner rechtlichen Begründung aus, dass Herr DI Griess zur Veröffentlichung der inkriminierten Texte im Internet nicht berechtigt war und auch nicht durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung geschützt war. Klicken Sie hier auf das erstinstanzliche Urteil des LG Korneuburg gegen Friedrich Griess im Original.

Das Landesgericht Korneuburg als Handelsgericht erkennt durch den Richter Mag. Konrad Kubiczek in der Rechtssache der klagenden Parteien, 1. Sigurd J. Bratlie , Bergjeveien 10, 4098 Tananger, Norwegen, 2. Skjulte Skatters Forlag , Postboks 73, 4098 Tananger, Norwegen, vertreten durch Freimüller/Noll/Obereder/Pilz/Senoner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei, Dipl. Ing. Friedrich Griess , Doppelngasse 117, 3412 Kierling, vertreten durch Dr. Peter Steinbauer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung (Euro 36.000,--), Beseitigung (Euro 1.000,--), Urteilsveröffentlichung (Euro 1.000,--), Entgelt (Euro 120,--) und Schadenersatz (Euro 200,--) (insgesamt Euro 38.320,--) s. A. nach öffentlicher mündlicher Streitverhandlung zu Recht: 

  1. Der Beklagte ist schuldig, es ab sofort zu unterlassen, ohne Zustimmung der klagenden Parteien die vom Norwegischen ins Deutsche erfolgten Übersetzungen von Werken, an denen die Werknutzrechte und/oder Urheberrechte den klagenden Parteien zustehen, insbesonders an folgenden Werken:

    a) J. O. Smith´s etterlatte brev. Brever til hans bror og Elias Aslaksen. Skjulte skatters Forlag, Horten
    b) Aslaksen, Elias, Det storste feilgrep, Skjulte Skatters Forlag Nr. 11, November 1983, 82-83
    c) Aslaksen, Elias, Livet ans Lover, Skjulte Skatters Forlag, 1988
    d) Bratlie, Sigurd / Smith, Aksel J., Menigheten Kristi legeme, Skjulte Skatters Forlag, 1984
    e) Aslaksen, Elias, Hovmot og dets utslag, Skjulte Skatters Forlag
    f) Bratlie, Sigurd, Bruden og Skjogen og de siste tider, Eget Forlag
    g) Bratlie, Sigurd, Dyret og TV, Skjulte Skatter, Mars 1998, Argang 87
    h) Bratlie, Sigurd J., Forlosning – Korrespondansen mellom Sigurd J. Bratlie og Forlosning

    zu vervielfältigen, zu verbreiten oder sonst zu nutzen (zu verwerten).

  2. Der Beklagte ist gegenüber den klagenden Parteien schuldig binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution, die unter http://griess.st1.at unter dem Textlink „Smiths Freunde“ unter dem weiteren Textlink bzw. der Subunterschrift „Eigene Texte der Norweger Bewegung“ abrufbar gehaltenen und vom Norwegischen ins Deutsche übersetzten Werke

    a) J. O. Smith´s etterlatte brev. Brever til hans bror og Elias Aslaksen. Skjulte skatters Forlag, Horten
    b) Aslaksen, Elias, Det storste feilgrep, Skjulte Skatters Forlag Nr. 11, November 1983, 82-83
    c) Aslaksen, Elias, Livet ans Lover, Skjulte Skatters Forlag, 1988
    d) Bratlie, Sigurd / Smith, Aksel J., Menigheten Kristi legeme, Skjulte Skatters Forlag, 1984
    e) Aslaksen, Elias, Hovmot og dets utslag, Skjulte Skatters Forlag
    f) Bratlie, Sigurd, Bruden og Skjogen og de siste tider, Eget Forlag
    g) Bratlie, Sigurd, Dyret og TV, Skjulte Skatter, Mars 1998, Argang 87
    h) Bratlie, Sigurd J., Forlosning – Korrespondansen mellom Sigurd J. Bratlie og Forlosning

    zu löschen.

  3. Der Beklagte ist weiters schuldig, das Urteil mit Fettdrucküberschrift, Fettdruckumrahmung, sowie fett und gesperrt geschriebenen Prozessparteien unter der Internet-Adresse http://griess.st1.at unter dem Textlink „Smiths Freunde“ zu veröffentlichen und für die Dauer von zwei Monaten abrufbar zu halten.

  4. Der Beklagte ist weiter schuldig, den klagenden Parteien einen Betrag von Euo 320,--, sowie die mit Euro 12.027,38 bestimmten Kosten des Verfahrens (darin enthalten Euro 1.722,86 Ust und Euro 1.690,20 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu Handen der Klagevertreter zu bezahlen.

 

 

  • 24.03.2005: Nach der Berufung durch die Gegenseite erfolgt die erstaunliche Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien, das unser Klagsbegehren zur Gänze abweist, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, Friedrich Griess habe lediglich sein Recht auf „freie Meinungsäußerung“ ausgeübt. Wie bereits früher erwähnt, gibt es zu diesem Rechtsfall jedoch bisher keine entsprechende oberstgerichtliche Entscheidung, daher wird laut OLG Wien ausdrücklich die Revision an den OGH zugelassen. Lesen Sie hier die Entscheidung des OLG Wien im Original.

  • 03.05.2005: Im Mai 2005 wird von unsrer Anwaltskanzlei die Revision an den Obersten Gerichtshof eingebracht. Darin wird neben einer „revisionserheblichen Aktenwidrigkeit des Berufungsurteils“ u.a. festgehalten, dass bei gebotener Interessensabwägung die „Interessen der klagenden Parteien als schutzwürdiger gegenüber dem Interesse des Beklagten an der Ausübung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung“ zu beurteilen gewesen wären. Also: auf der einen Seite das durch das UrHG geschützte und verfassungsrechtlich gewährleistete Verwertungsinteresse (Eigentumsrecht), auf der anderen Seite das verfassungsrechtlich geschützte Interesse, seine Meinung frei äußern zu dürfen. Lesen Sie hier den gesamten Text, der von uns eingebrachten "ordentlichen Revision " an die Obersten Gerichtshof der Republik Österreich.

  • 11. 08. 2005: Der Oberste Gerichtshof der Republik trifft folgende Entscheidung:
  1. Unserer Revision wird zum Teil stattgegeben und Herr Griess rechtskräftig zur Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung in Bezug auf bestimmte Texte der Norweger-Bewegung verurteilt. Der OGH bestätigt unsere Rechtsauffassung, dass es sich bei der Homepage des Herrn Griess nicht um eine eigenständiges wissenschaflichtes Werk handelt. 

  2.  In einem kleineren Teilbereich wurde Herr Griess seine Art des Zitierens (Kleines Zitat) zugebilligt, obwohl seine Webseite - wie bereits erwähnt - kein eigenständiges wissenschaftliches Werk darstellt.

  3. In einem weiteren umfangreichen Teil (er betrifft die unerlaubte Veröffentlichung eines umfangreichen Briefwechsels durch den Beklagten F. Griess) hat der OGH das Ersturteil überhaupt zur Gänze aufgehoben und dem Ersgericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen.
    Erst nach der Endentscheidung in diesem Teilbereich wird die Kostenentscheidung durch das Gericht verlautbart. Klicken Sie hier zum Volltext des OGH Urteils

 
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