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Der Sachverhalt

Mit diesen von Herrn Gries veröffentlichen, aus dem Zusammenhang gerissenen und unsachlich kommentierten Zitaten, wird keineswegs der Glaubensinhalt unsrer Bewegung objektiv wiedergegeben, ganz bewusst wird auf manipulierende Weise ein Zerrbild der Norwegerbewegung gezeichnet, das in keinem Zusammenhang, ja sogar in direktem Gegensatz zu den Glaubensinhalten und der weltanschaulichen und gesellschaftlichen Positionierung der heutigen Norwegerbewegung steht.

Die Veröffentlichungen des Herrn Griess sind auch keinesfalls durch das Zitatsrecht gedeckt. Griess bringt in seinen Eingaben u. Stellungnahmen dieselben unwahren Beschuldigungen vor, die er schon durch mehrere Jahre hindurch in seinem Kampf gegen die „Norwegerbewegung“ verbreitet hat. Wir bestreiten als Kläger diese Behauptungen, finden es aber nicht notwendig, diese noch einmal Punkt für Punkt zu widerlegen, weil sie bereits Gegenstand von zahlreichen Prozessen und Vergleichsurteilen gegen Griess waren.

Die Berichte des Beklagten waren niemals objektive und aufklärende Informationsarbeit über Sekten. Bei diesem Kampf, der in der Zwischenzeit ziemlich teuer für Griess geworden ist, versucht er offenbar, ungelöste familiäre Probleme aufzuarbeiten. Die Wahrheit jedoch ist, dass die Tochter des Beklagten bereits lange, bevor sie mit der „Norwegerbewegung“ in Kontakt gekommen war, psychische Probleme hatte und aufgrund des Zuspruchs, Rates und der Unterstützung unsrer Glaubensgemeinschft psychotherapeutische Hilfe gesucht hat. (Vgl. dazu das Erkenntnis der Ärztekammer )

Die Beiträge des Beklagten, die er ohne Erlaubnis veröffentlicht hat, sind nach § 2 Zif.3 UrhG Sprachwerke und deshalb urheberrechtlich geschützt. Nach § 14 Absatz 2 UrhG ist es daher nur erlaubt, ein bearbeitetes Sprachwerk mit ausdrücklicher Erlaubnis des Verfassers zu benutzen. Eine derartige Erlaubnis wurde dem Beklagten niemals erteilt.

Eine sogenannte „freie Nutzung“ setzt voraus, dass das betreffende Werk, d. h. der „Originaltext“ nicht in abgeänderter oder identischer Form übernommen wird, sondern nur als ein Impuls für ein eigenes, neues Werk dient. Aber in Hinblick auf die unveränderten Textabschnitte, die übernommen wurden, ist dies in keiner Weise zutreffend.

Wir bestreiten entschieden, dass die Homepage des Beklagten eine wissenschaftliche Arbeit darstellt. Der Beklagte argumentiert damit, dass er im vorliegenden Fall rechtmäßig von seinem Zitatrecht Gebrauch gemacht hat, weil er die zitierten Stellen gekennzeichnet hat und dass es deshalb für die Besucher seiner Homepage offensichtlich wäre, dass es sich um Zitate handelt. Für diese Argumentation gibt es keine rechtliche Grundlage.

Der Beklagte weist auch darauf hin, dass die zitierten Textabschnitte auf seiner Homepage zum größten Teil vor der Veröffentlichung auf seiner Homepage publiziert wurden. In Hinblick auf die ungesetzlich vorgenommene Bearbeitung, Vervielfältigung und Verbreitung von Werken auf seiner Homepage ist dieser Hinweis jedoch rechtlich irrelevant, da das Faktum, dass ein Werk bereits veröffentlicht worden ist, nicht die Erlaubnis ersetzt, dieses zu benutzen. Es hat den Anschein, dass der Beklagte der juristischen Fehlinformation unterliegt, dass ein Textabschnitt, der bereits veröffentlicht wurde, von jedem Beliebigen benutzt werden könnte, ohne das Einverständnis des Verfassers zu besitzen.

Zum Spannungsverhältnis zwischen Urheberrecht und dem Recht auf Meinungsfreiheit möchten wir Folgendes hinzufügen: Das Recht, etwas zu vervielfältigen (§ 15 UrhG) und das Recht, etwas zu verbreiten (§ 16 UrhG), sowie das Bearbeitungsrecht (§ 14 Abs. 2 UrhG) sind Rechte, die dem Verfasser vorbehalten sind. Dadurch, dass Griess diese Werke übersetzt hat und sie in seine Homepage gestellt hat, hat der Beklagte Literaturwerke bearbeitet, vervielfältigt und verbreitet. Aber die Texte, die der Beklagte in diesem aktuellen Prozess ohne das Einverständnis des Verfassers/Urhebers auf seine Homepage gestellt hat, haben in keinster Weise die rechtlichen Interessen des Beklagten verletzt. Es handelt sich um literarische bzw. religiöse, teilweise alte, historische Texte, die der Beklagte, um es nochmals zu unterstreichen, aus dem Zusammenhang reißend, nur mit der Absicht verbreitet, um die „Norwegerbewegung“ zu verleumden, wobei er die Textabschnitte unsachlich kommentiert.

Abgesehen davon, dass es sich bei der Homepage des Beklagten nicht um ein Werk handelt, dass unter den § 2 UrhG fällt, kann deshalb das von Griess zitierte Gerichtsurteil des OGH in diesem Fall nicht angewandt werden, weil die Interessen der Streitparteien ganz anders gelagert sind.

Die manipulierende, unseriöse Vorgangsweise des Herrn Griess kann in keinster Weise eine Übertretung des Urheberrechtsesetzes innerhalb des Rahmens des Grundrechtes auf freie Meinungsäußerung rechtfertigen. Deshalb kann keine Rede von einer freien Benützung von Werken in Übereinstimmung mit § 46 Abs. 1 UrhG sein.

 
© 2007 www.norweger.at