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Urheberrecht LG Korneuburg 2004

Nach mehreren Verhandlungen gibt das Landesgereicht Korneuburg unserem Klagsbegehren zur Gänze statt und führt in seiner rechtlichen Begründung aus, dass Herr Griess zur Veröffentlichung der inkriminierten Texte im Internet nicht berechtigt war und auch nicht durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung geschützt war.

Das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 26. Juli 2004 im Original. 

 
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