Strafprozeß in der Causa Dr. Katrin Espegard
Weitere Auszüge aus dem Urteil 6 Vr 2407/87 des Landesgerichts für Strafsachen Graz, die Folgende Tatsachen beweisen:
- Die schreckliche Tortur, der Frau Dr. Espegard tagelang ausgesetzt war, von den Angeklagten verharmlosend "Deprogramming" genannt, kommt - laut Urteilsbegründung - durchaus "einer Hexen- oder Teufelsaustreibung des Mittelalters nur mit verfeinerten Methoden gleich".
- Die Rechtfertigung der Angeklagten, sie hätten Frau Dr.
Espegard nur aus einer gefährlichen "Sekte" befreien wollen, wurde vom
Gericht vollständig verworfen und ausdrücklich bestätigt, "daß die
Norwegerbewegung oder einzelne ihrer Mitglieder (noch nie)
strafrechtliche oder verwaltungsstrafrechtliche Tatbestände gesetzt
hätten."
Die Verletzungen (der Kathrin Espegard) sind dem Grade nach leicht und
gehen auf die Fesselung insoweit zurück, daß sie einen subjektiven
Kraftverlust an beiden Händen infolge der Fesselung sowie ein Hämatom
am linken Unterarm erlitten hat und auch das seelische Wohlbefinden
nicht unerheblich beeinträchtigt war (Verletzungsanzeige des
Landeskrankenhauses Deutschlandsberg, Befund des Landeskrankehauses
Deutschlandsberg sowie Gutachten des Sachverständigen Dr. Zigeuner).
Zusammenfassend ist festzustellen,...daß aber die
Norweger-Bewegung keine so in die Persönlichkeit der Kathrin Espegard
eingreifende Macht, wie diese von den Angeklagten behauptet wird,
ausübte und daß Kahrin Espegard zur Tatzeit nicht unter einem
hypnotischen oder posthypnotischen Einfluß...stand, der die Freiheit
ihrer Willensentscheidung beeinträchtigt oder aufgehoben hätte.
Diese Sachverhaltsfeststellungen aus dem Ersturteil vom 20.
Dezember 1988, 6 Vr 240/87 - 82, die vom Obersten Gerichtshofe in
seiner Entscheidung vom 20. März 199, 6 Vr 2407/87 - 97, bestätigt und
dieser Entscheidung zugrundegelegt wurden, werden hiemit ausdrücklich
in diese Entscheidung im zweiten Rechtsgang übernommen.
Kathrin Espegard, die zur Tatzeit im 27. Lebensjahr stand und
mit 19 Jahren aus der katholischen Kirche austrat, stand zur Tatzeit im
Prüfungsstadium und vor Abschluß ihres Medizinstudiums,... promovierte
am 26. August 1988 zum Doktor der Medizin, lebt mit ihrem Gatten in
Norwegen, ist Mutter eines Kindes und arbeitet neben ihrer
Hausfrauentätigkeit aushilfsweise in ihrem Beruf in einem Krankenhaus
in Norwegen.
Nach dem Gutachten des Facharztes für Psychiatrie Per Sundy der
Universität Oslo vom 9. September 1988 ergibt sich kein Anhaltspunkt
dafür, daß Kathrin Espegard irgendwelche psychische Störungen oder
Zeichen einer hypnotischen Beeinflussung zeigt.
Aber auch nach dem Gutachten des gerichtspsychiatrischen
Sachverständigen Dr. Richard Zigeuner, das klar, sachlich und
widerspruchslos aufgebaut und nachvollziehbar ist, sodaß es in
Verbindung mit der langjährigen praktischen Erfahrung des
Sachverständigen zu Feststellungen unbedenklich verwertbar war, ist zu
ersehen, daß trotz jahrelanger Beeinflussung...Kathrin Espegard
intellektuell in ihrer Leistungsfähigkeit in keiner Weise
beeinträchtigt ist...
Vollständigkeitshalber wird noch drauf verwiesen, dass das
abgeführte Beweisverfahren keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür
erbrachte, daß die Norwegerbewegung oder einzelne ihrer Mitglieder
strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche Tatbestände gesetzt hätten.
Die von der Erstangeklagten seit dem Jahre 1976 gegen Mitglieder der
Norwegerbewegung eingebrachten Anzeigen und Beschweren an den
Landesschulrat, an die Staatsanwaltschaft, an Ämter und Behörden im
Zusammenhang mit der Tätigkeit für diese religiöse Gruppe erbrachten in
keinem Fall einen strafrechtlichen, verwalungsrechtlichen oder
disziplinären Tatbestand und wird diesbezüglich unter anderem auf die
von der Staatsanwaltschaft Graz und der Staatsanwaltschaft Leoben
mangels Tatbestandes zurückgelegten Anzeigen 1 St 2877/79 und 7/6 St
995/87 verwiesen: Auch darin spiegelt sich die fixe affektiv besetze
überwertige Idee der Erstangeklagten wider, gegen alles was mit der
Norwegerbewegung zusammenhängt, zu kämpfen.
Abschließend kann daher festgestellt werden, daß das abgeführte
Beweisverfahren schon aufgrund der Angaben der Angeklagten keine
sicheren Anhaltspunkte dahingehen erbrachte, die die Annahme
rechtfertigen würden bzw. begründen könnten, daß Kathrin Espegard zur
Tatzeit in ihrer Willensfreiheit durch Hypnose oder gleichkommende
Einwirkungen...so beeinträchtigt war, geschweige denn so massiv
belastet war, daß dadurch ihre psychische oder physische Gesundheit
bedroht oder fortlaufend gestört worden sei.
Die Angeklagten konnten keine Beobachtungen über eine akute und
schwere Gesundheitsschädigung...der Kathrin Espegard zur Tatzeit
schildern, die ein sofortiges gewaltsames Vorgehen als Mittel zur
Rettung aus dieser gesundheitlichen Gefahr, wie dies von den
Angeklagten vorgenommen wurde, begründet hätte. Eine
Notstandssituation, die das Verhalten der Angeklagten gerechtfertigt
hätte, liegt demnach nicht vor.
Die Kostenentscheidung ist eine Folge der Verurteilung und gründet sich auf § 389 StPO.
G r a z , am 19. Juni 1992
Dr. Gert Tomaselli
Landesgericht für Strafsachen Graz